Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Maschinenvermietung Herter e.K., In den Wiesen 2, 53227 Bonn

1. Vertragsschluss Ausschließliche Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters
1.1. Mietverträge und sonstige Verträge über weitere Nebenleistungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) zustande.
1.2. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur insoweit wirksam, wie sie diesen AGB nicht widersprechen und die gesetzlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Vermieters abbedingen.
Verwendet der Mieter im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen eigene AGB, ist er verpflichtet, den Vermieter hierauf hinzuweisen. Erfolgt dies nicht, so gilt zwischen den Vertragsparteien als vereinbart, dass der Mieter darauf verzichtet, aus seinen AGB Rechte geltend zu machen, die denjenigen der AGB des Vermieters widersprechen.
Soweit die AGB des Vermieters keine ausdrücklichen Regelungen treffen, greifen die gesetzlichen Vorschriften. Diese können durch die AGB des Mieters nicht zum Nachteil des Vermieters abgedungen werden.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
2.1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die vermieteten Mietgegenstände für die Dauer der Mietzeit zu überlassen.
2.2. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.

3. Mietparteien
3.1. Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Mietgegenstandes zustande.
3.2. Ist der Ausleihende des Mietgegenstandes und/ oder der Empfänger des Mietgegenstandes nicht mit der Person des Mieters identisch bzw. leiht er den Mietgegenstand für eine juristische Person aus, so versichert er dem Vermieter bei Vertragsabschluss zu, zum Abschluss des Mietvertrages und/oder zur Inempfangnahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein.
3.3. Soll der Mietgegenstand für eine juristische Person angemietet werden, so hat der Ausleihende auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen; andernfalls kommt der Mietvertrag zwischen dem Ausleihenden als Mieter und dem Vermieter zustande.

4. Beginn der Mietzeit
4.1. Mietzeitbeginn ist der Tag/die Stunde, der/die zwischen den Parteien vereinbart wurde.
4.2 Bei vorzeitiger Übergabe des Mietgegenstandes beginnt die Mietzeit mit Bereitstellung des Mietgegenstandes in den Geschäftsräumen des Vermieters oder, wenn der Vermieter die Auslieferung übernimmt, mit dem Eintreffen am vereinbarten Ort.
4.3. Übergibt der Vermieter den Mietgegenstand nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt an den Mieter, so haftet er dem Mieter nicht für den daraus entstandenen Schaden, wenn dieser nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters zurückzuführen ist.

5. Übergabe des Gerätes, Mängel, Rüge und Haftung
5.1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand im einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu übergeben oder zur Abholung bereit zu stellen. Dem Mieter steht es frei, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige, erkennbare Mängel zu rügen.
Nicht erkennbare Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind unverzüglich nach deren bekannt werdendem Vermieter schriftlich anzuzeigen.
5.2. Die Mängelbehebungskosten, die dem Mietgegenstand vor Übernahme des Mietgegenstandes anhaften, trägt der Vermieter.
Der Mietbeginn verschiebt sich um die notwendige Reparaturzeit. Diese hat der Vermieter dem Mieter unverzüglich nach Entgegennahme der Mietsache dem Mieter anzuzeigen. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenen oder anfänglichen Mangels durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten verstreichen oder stellt er nicht innerhalb der Frist ein Ersatzgerät zur Verfügung, so kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens oder der Beseitigung eines anfänglichen oder zu vertretenen Mangels durch den Vermieter.
Weitergehende Ansprüche gegen den Vermieter, die dem Mieter durch die nicht rechtzeitige Übergabe des Mietgegenstandes entstanden sind (Lohnkosten, entgangener Gewinn etc.), sind ausgeschlossen, wenn sie nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vermieters zurückzuführen sind.

6. Ende der Mietzeit
6.1 Das Ende der Mietzeit wird zwischen den Parteien auf dem Mietvertrag , alternativ auf dem Lieferschein schriftlich vereinbart. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, gilt der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
6.2 Wurde zwischen den Vertragsparteien kein Mietvertragsende vereinbart, endet das Mietvertragsverhältnis mit Ablauf der unter Ziffer 15 vorgesehenen bzw. der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kündigungsfrist, vgl. Ziff. 16.

7. Mietzinsberechnung
7.1. Der Mietzins wird für die vereinbarte Mietzeit berechnet.
7.2. Bei der Berechnung des Mietzinses werden als Zeit für die Einsetzung des Mietgegenstandes bis zu maximal 8 Stunden/Tag und bis zu 22 Tage/Monat zugrunde gelegt.
Der vereinbarte Mietzins fällt auch dann an, wenn die maximale Mietzeit/Tag/Monat nicht vollumfänglich ausgenutzt wird.
Wird der Mietgegenstand täglich mehr als 8 Stunden genutzt, ist der Vermieter berechtigt, pro angefangen Stunde 1/8 des Tagesmietzinses  zusätzlich abzurechnen.
Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als durchschnittlich 22 Tage/Monat, ist der Vermieter berechtigt, pro angefangenen zusätzlichen Tag den Tagesmietzins des Mietgegenstandes abzurechnen. Die Tarife der Mietgegenstände sind der Preisliste des Vermieters zu entnehmen. Diese sind auf der Internetseite des Vermieters  www.maschinenvermietung-herter.de ebenso einzusehen, wie im Ladenlokal des Vermieters.
Die Nutzung des Mietgegenstandes über die vereinbarte Nutzung hinaus sind dem Vermieter monatlich oder bei kürzerer Mietdauer unverzüglich nach Mietende vom Mieter anzugeben.
7.3. Für den Fall der Zusatznutzung hat der Mieter die angefallenen Überstunden separat zu protokollieren und dem Vermieter auf dessen Verlangen zu belegen.
7.4. Der Mietzins versteht sich vorbehaltlich der Kosten für
– das Ver- und Entladen des Mietgegenstandes,
– den Transport des Mietgegenstandes,
– die Stellung von Betriebsstoffen und Personal durch den Vermieter,
die – wie die Höhe des jeweiligen Mietzinses – auf der Internetseite des Vermieters www.herter-bonn.de ebenso einzusehen sind, wie im Ladenlokal des Vermieters.

8. Mietzinszahlung/ Mietausfall
8.1. Der Mietzins wird mit Mietvertragsbeginn in voller Höhe fällig, der Mietzins für die zusätzlich angefallene Mietzeit im Sinne der Ziffer 7.1 hingegen erst am Ende der Mietzeit.
8.2. Kommt der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos zu kündigen. Auf  Ziffer 16  wird ausdrücklich verwiesen.
Der Mieter ist sodann verpflichtet, den Mietgegenstand an den Vermieter zurückzugeben, entweder in dem er dem Vermieter den Zutritt zu dem Mietgegenstand und dem Abtransport desselben ermöglicht oder in dem er dem Vermieter den Mietgegenstand persönlich zurückbringt.
8.3. Den Mietausfall bis zum vertraglich vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter dem Vermieter als Schaden zu ersetzen; jedoch werden Mietzinsen, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten, abgerechnet.

9. Unterhaltspflicht des Mieters
9.1. Der Mieter ist verpflichtet,
a.) sich vor Inbetriebnahme des Mietgegenstandes über den Bedienungsablauf des Mietgegenstandes im Einzelnen umfassend zu informieren, diesen zu beachten und sich bei ergebenen Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden;
b.) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchungen in jeder Weise zu schützen;
c.) für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes Sorge zu tragen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe, Reinigungsmittel u. s. f.) nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie in der Betriebsanleitung oder vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden;
d.) den Vermieter unverzüglich über eventuell eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten und den Mietgegenstand erforderlichenfalls sofort außer Betrieb zu setzen, notwendige Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung der Original – oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen, es sei denn der Mieter und seine Hilfspersonen haben nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet,
f.) den Mietgegenstand gegen Diebstahl und außerhalb der Arbeitszeit so gut wie möglich gegen Witterungseinflüsse zu schützen.
9.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand – nach Rücksprache beim Mieter – jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen.
9.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern, insbesondere dem Vermieter Zutritt zu den Mietgegenständen zu verschaffen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

10. Pflichten des Mieters in besonderen Fällen
10.1. Der Mieter darf einem Dritten weder den Mietgegenstand weitervermieten noch Rechte aus diesem Mietvertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen. Kommt der Mieter dieser vertraglich vereinbarten Pflicht nicht nach, so verpflichtet sich der Mieter für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einem Monatsmietzins des Mietgegenstandes.
10.2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahmung oder Pfändung Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und dem Dritten durch Einschreiben/Rückschein zu benachrichtigen.
Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

11. Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verschulden bei Vertragsverhandlungen, unerlaubte Handlungen und mietvertraglichen Pflichtverletzungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sich der Vermieter nicht gemäß § 831 BGB exkulpieren kann und bei Vorliegen einfacher Fahrlässigkeit insoweit, als sich die Schadensersatzansprüche nicht auf die Verletzung von Kardinalpflichten (wesentliche Vertragspflichten) beziehen und nicht Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit Gegenstand der streitigen Forderungen sind.

12. Unfallverhütung
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die dem Mietgegenstand während der Mietzeit nutzen, zuvor von Diesem mit der sicheren und korrekten Handhabung des Mietgegenstandes vertraut gemacht werden oder bereits fachkundig sind. Der Mietgegenstand darf nur für die für den Mietgegenstand vorgesehenen Einsatzzwecke verwandt werden.

13. Rückgabe des Mietgegenstandes/ Schadenersatz bei fehlerhafter Rückgabe
13.1. Der Mieter hat den Mietgegenstand im betriebsfähigen und gereinigten Zustand mit Zusatzteilen – je nach Vertragsvereinbarung – zurück zuliefern oder zur Abholung bereit zu stellen. Weist der Mietgegenstand bei der Rückgabe Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen auf, und hat der Mieter diese Beschädigungen, Mängel oder Verschmutzungen zu vertreten, so hat der Mieter dem Vermieter den Mietzins für den Zeitraum der Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten bzw. für den Zeitraum der Reparaturarbeiten des defekten Mietgegenstandes als Schadenersatz zu zahlen.
Die Höhe des jeweils zu zahlenden Schadenersatz ergibt sich aus den Tarifen der Mietgegenstände, die der Preisliste des Vermieters zu entnehmen sind. Diese ist auf der Internetseite des Vermieters  www.maschinenvermietung-herter.de ebenso einzusehen, wie im Ladenlokal des Vermieters.
13.2. Der Vermieter hat dem Mieter den Umfang der zu vertretenen Mängel und Beschädigungen unverzüglich mitzuteilen. Dem Mieter ist Gelegenheit zur Nachprüfung der aufgezeigten Mängel zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten/Neuanschaffung sind dem Mieter unverzüglich anzuzeigen.
Die Instandsetzungskosten bzw. Kosten für die Neuanschaffung des Mietgegenstandes sind nach Behebung des Mangels bzw. nach Feststellung der Nichtbehebbarkeit des Mangels sofort fällig, wobei der Vermieter den Mieter hierüber schriftlich zu informieren hat.
13.3. Kommt der Mieter seiner vertraglich vereinbarten Rückgabepflicht nicht nach, verbleibt der Mietgegenstand mithin weiter im Besitz des Mieters und wird dem Vermieter vom Mieter vorenthalten, verpflichtet sich der Mieter gegenüber dem Vermieter für jeden Tag der über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus geht, für den Mietgegenstand eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Die Höhe der Nutzungsentschädigung entspricht dem Mietzins der entliehenen Mietgegenstände.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

14. Verlust des Mietgegenstandes
14.1. Bei Untergang oder Verlust des Mietgegenstandes endet das Mietverhältnis bei Mietverträgen über unbestimmte Zeit an dem Tag, an dem die schriftliche Meldung hierüber beim Vermieter eingeht. In diesem Fall ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz, alternativ Geldersatz zu leisten.
Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes  zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.
14.2. Verluste durch Diebstahl oder Raub sind durch den Mieter unverzüglich der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen. Die Diebstahlanzeige ist dem Vermieter unaufgefordert vorzulegen. Bei Diebstahl oder Raub ist der Mieter verpflichtet, gleichwertigen Ersatz für den gestohlenen Mietgegenstand, alternativ Geldersatz zu leisten
Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes  zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistungen erforderlich ist.
Hat der Mieter eine Diebstahlversicherung abgeschlossen und die ihm hieraus ergebenen Obliegenheitsverpflichtungen erfüllt, vgl. Ziffer 17, so entfällt die Leistungspflicht des Mieters.

15. Kündigung
15.1. Ein Kündigungsrecht für den über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossenen Mietvertrag steht beiden Parteien grundsätzlich nicht zu. Schließen die Parteien einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit, so hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag
–    mit einer Frist von 3 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen, wenn das Mietvertragsverhältnis weniger oder gleich einem Monat bestanden hatte,
–    mit einer Frist von 7 Tagen durch Einschreibebrief zu kündigen, wenn das Mietvertragsverhältnis mehr als 1 Monat bestanden hatte,
sofern nicht eine andere Frist zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Das Recht, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
15.2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen,
a.)     wenn er nach Vertragsabschluss Kenntnis davon erlangt, dass über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels Masse abgelehnt wurde,
b.)    wenn er nach Mietvertragsabschluss Kenntnis davon erlangt hat, dass der Mieter die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat,
c.)    wenn der Mieter ohne seine Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,
d.)    wenn der Mieter mit der Zahlung des fälligen Mietzinses länger als 8 Tage nach schriftlichem Mahnschreiben des Vermieters in Verzug kommt.
15.3. Macht der Vermieter von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so ist der Mieter verpflichtet, ihm den hierdurch entstandenen Mietausfallschaden zu ersetzen.
15.4. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung ist unverzüglich auszuüben, nachdem der Vermieter von den o. a. Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat.

16. Maschinenbruchversicherung
Für Mietgegenstände ohne Stundenzähler kann eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherungsprämie beträgt 10 % des Mietpreises. Im Schadensfall hat der Mieter eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme, höchstens jedoch 500,00 € zu tragen.
Für Mietgegenstände mit Stundenzähler muss eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen werden. Die Versicherungsprämie beträgt 10 % des Mietpreises.
Im Schadensfall hat der Mieter eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme, höchstens jedoch 1.000,00 € zu tragen.
Die Maschinenbruchversicherung greift bei unvorhergesehenen eintretenden Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sachen ein, wobei die Schäden unvorhergesehen sind, die der Versicherungsnehmer oder eine ihm zuzurechnende Person weder rechtzeitig vorhergesehen noch mit dem für die im Betrieb ausgeübten Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätte vorhersehen können. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Konstruktions-, Material oder Ausführungsfehler, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
Strom, Frost oder Eisgang.
Nicht versichert sind Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel sowie sonstige Verschleißteile, wie z. Bsp. Meißel, Bohrer, Sägeblätter, Schleifwalzen, Diamantbohrkronen, Diamanttrennscheiben u. ä. , die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
Ebenfalls nicht versichert sind Glasbruch- und Reifenschäden.
Die Maschinenbruchversicherung leistet ebenfalls keine Entschädigung für Schäden die durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder einer ihm zuzurechnenden Person oder durch höhere Gewalt entstanden sind.
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch eine Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.

17. Diebstahlversicherung
Für alle Mietgegenstände kann eine Diebstahlversicherung abgeschlossen werden.
Die Versicherungsprämie beträgt 5 % des Mietpreises.
Im Schadensfall entfällt die Wiederbeschaffungspflicht des Mieters, jedoch trägt er eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme, höchstens jedoch 1.000,00 €.
Grundlegende Voraussetzung bei Großmaschinen ist die Diebstahlsicherung des Mieters auf seinem (Betriebs-) Gelände bzw. auf dem Gelände, auf das der Mietgegenstand vereinbarungsgemäß verbracht wurde (z. Bsp. durch Wegfahrsperren, Klauenkupplungen, Schlösser usw…).
Kleinmaschinen und Maschinen mit Transportrollen müssen in abgeschlossenen Räumen des Mieters bzw. in einem abgeschlossenen Raum auf dem Gelände,
auf das der Mietgegenstand verbracht wurde, gelagert werden.
Auf Ziffer 14.2 unserer AGB wird ausdrücklich verwiesen.

18. Kaution
Hat der Mieter dem Vermieter eine Kaution gestellt, so ist der Vermieter berechtigt bei Beendigung des Mietvertrages mit dem ihm aus dem Mietvertrag unstreitig zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären.
Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.

19. Ausweispflicht
Der Mieter hat sich vor Mietbeginn mit seinem gültigen, nicht abgelaufenen Personalausweis auszuweisen. Zudem hat er seine Telefon-Nr., aktuelle Mobil-Nr., Adresse des Einsatzortes des Mietgegenstandes, falls diese von der gemeldeten Adresse abweichend, anzugeben.
Bei nicht vollständiger Datenangabe kann die Vermietung seitens des Vermieter abgelehnt werden.

20. Sonstige Bestimmungen
20.1. Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform und sind von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Ist eine Bestimmung des Mietvertrages und/ oder der Allgemeinen Geschäftsverbindungen zu diesem Mietvertrag ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch diejenige Bestimmung zu ersetzen, die dem (wirtschaftlichen) Zweck der unwirksamen Bestimmung am Nächsten kommt.
20.2. Wenn der Mieter Kaufmann ist, ist der Gerichtsstand Bonn.

MaschinenVermietung Herter e.K.
Markus Herter

zusätzliche AGB StVO

Zusätzliche Allgemeine Geschäftsbedingungen für Maschinen mit Teilnahme am Straßenverkehr 
(mit & ohne Kennzeichen) der MaschinenVermietung Herter e.K., In den Wiesen 2, 53227 Bonn

1. Mietvertrag, Mieter und berechtigte Fahrer
1.1. Der Mietvertrag kommt zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Fahrzeugs, das berechtigt ist, am Straßenverkehr teilzunehmen (im Folgenden: Maschine), zustande.
1.2. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen.
Darüber hinaus kann im Mietvertrag gegen eine Gebühr vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, die Maschine an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen.
Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Maschine an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für die jeweilige Maschine erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält (vgl. auch 6.3.d). Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, die Maschine entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung (siehe auch 6.). Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
1.3. Ist der Ausleihende der Maschine und/oder der Empfänger der Maschine nicht mit der Person des Mieters identisch bzw. mietet er den Mietgegenstand für eine juristische Person, so versichert er dem Vermieter bei Vertragsabschluss zu, zum Abschluss des Mietvertrages und/oder zur Inempfangnahme der Maschine bevollmächtigt zu sein.
1.4. Soll die Maschine für eine juristische Person angemietet werden, so hat der Ausleihende auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen. Andernfalls kommt der Mietvertrag zwischen dem Ausleihenden als Mieter und dem Vermieter zustande.

2. Allgemeines
2.1. Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausgehändigten Schlüssel und Dokumente unaufgefordert zurückzugeben.
2.2. Das Fahrzeug (bei Vorhandensein eines Antriebsmotors) wird mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.
2.3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
2.4. Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung einer Maschine der vorbezeichneten Art verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkoholbeeinflussung zu fahren (vgl. 5.3.b).
2.5. Es ist untersagt, die Maschine für sportliche Zwecke und Wettkämpfe
jeder Art zu benutzen (siehe 5.3.e).
2.6. Der Mieter erklärt, dass er sämtliche x9n ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker der Maschine abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.

3. Mietzeit und Zahlungsbedingungen
3.1. Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit.
3.2. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist die Maschine pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam.
Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere den vom Vermieter zugesagten Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
3.3 Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im Voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
3.4. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug beim Vermieter, innerhalb der Geschäftszeit, zurückzugeben.
3.5. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
3.6 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag/die Maschinenbuchung jederzeit zu kündigen, wenn sich herausstellt, dass der Mieter durch Haftanordnung oder Eidesstattlicher Versicherung über nicht genügend Bonität verfügt.

4. Besondere Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, die Maschine während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifen-drucks, die Einhaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung der Maschine gegen Diebstahl und Einbruch.
Zu den besonderen Pflichten des Mieters gehört auch die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung der Maschine, bzw. die ordnungsgemäße Sicherung dieser bei Transport auf einem anderen Transportmittel. Hierfür erforderliche Sicherungsmittel wie z.B. Zurrgurte, Planen und Keile werden vom Vermieter in dessen Geschäftsräumen vorgehalten und können auf Verlangen gegen Entgelt entsprechend der gültigen Preisliste dem Mieter zur Verfügung gestellt werden.

5. Schäden an der Maschine
5.1. Technische Schäden
Treten an der Maschine Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten.
5.2. Schäden durch Unfall
5.2.1. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden an der Maschine zur Folge hat, unabhängig ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
5.2.2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten und
c) ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) zu erstellen und der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen.
5.2.3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles 1. durch die für die Maschine abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
5.2.4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls per Telefax, von einem Unfall zu verständigen.
5.2.4. Bei Rückgabe der Maschine hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.

6. Unbeschränkte Haftung des Mieters bei Überlassung an nichtberechtigte Lenker
Überlässt der Mieter die Maschine an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der dritte im Falle einer Beschädigung der Maschine als Gesamtschuldner unbeschränkt.
6.1. Vertraglich vereinbarte Haftungsbeschränkung des Mieters und berechtigten Lenkers
Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden.
6.2. Unbeschränkte Haftung des Mieters und berechtigten Lenkers trotz vertraglicher Haftungsbeschränkungen bei Unfällen, Diebstahl, Vandalismus etc. Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter 6./6.1. und 6.2. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gemäß
§ 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus.
b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkoholbeeinflussung.
c) bei Verstoß gegen die in 5./5.1. und 5.2. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei (vgl. 5./5.2.2a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge 3. an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden an der Maschine entstanden ist.
d) wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter die Maschine an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für die betreffende Maschine erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
e) wenn die Maschine verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde.
f) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten / Bundesgrenzüberschreitungen mit der Maschine.
6.3. Umfang des zu leistenden Schadenersatzes
Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
a) Reparaturkosten, die nach Wahl des Vermieters für beide Teile verbindlich entweder durch ein von dem Vermieter auf Kosten des Mieters zu erstellenden Sachverständigengutachten ermittelt werden oder aber durch Rechnungsstellung seitens des Vermieters nachgewiesen werden.
b) Den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden in Höhe von 60 % der Tagessätze der 5. jeweils gültigen Preisliste.
Beiden Parteien bleibt der Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten und damit der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten.
c) Kosten der Fahrbereitmachung, Bergung und Rückführung
d) Sachverständigenkosten
e) Technische und merkantile Wertminderung
f) Kosten der Rechtsverfolgung und anwaltlichen Vertretung in Bußgeldsachen, in denen der Vermieter aufgrund von Vorschriften über die Halterhaftung wegen Verstößen des Vermieters in Anspruch genommen wird. Auch gegen den Vermieter als Halter festgesetzte 7. Bußgelder oder Geldstrafen aufgrund vom Mieter begangener Verkehrsverstöße hat der Mieter zu tragen. Als Schadenersatzpauschale trägt der Mieter darüber hinaus einen Betrag in Höhe von 30,- €, in Fällen der Zeugenanhörung des Vermieters als Halter der Maschine wegen vom Mieter begangener Verkehrsverstöße.
Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung der Maschine entfällt sämtlicher Versicherungsschutz. 8.
6.4. Haftung des Vermieters
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.

7. Schlussbestimmungen
Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.

Maschinenvermietung Herter e.K.
Markus Herter

zusätzliche Vertragsbedingungen StVO

Zusätzliche allgemeine Vertragsbedingungen für Maschinen mit Teilnahme am Straßenverkehr
(mit & ohne Kennzeichen)

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.

1. Versicherungsschutz/ Eigenhaftung
Sehr geehrter Mieter des Fahrzeugs, das berechtigt ist, am Straßenverkehr teilzunehmen (im Folgenden: Maschine); unter Umständen haben Sie ein für Sie unbekanntes Fahrzeug gemietet.

Rangieren Sie nie ohne Einweiser!
Unterschätzen Sie nicht die Ausmaße des Fahrzeuges.

2. Pflichten im Schadenfall
Versicherungsbetrügereien und Fahrlässigkeiten beim Umgang mit Maschinen nehmen überhand. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, haben Sie bei Eintritt eines Schadenfalles folgende Sachverhalte zu beachten:
2.1 Bei allen Schadenfällen, mithin auch bei vermeintlichen Bagatellschäden, ist die Polizei sofort zur Unfallstelle hinzuzuziehen und der Vorfall polizeilich aufzunehmen.
2.2 Bei Schadenfällen, bei denen Sie mit unserer Maschine einen anderen Verkehrsteilnehmer schuldhaft geschädigt haben, ist zusätzlich sofort nach Schadeneintritt die MaschinenVermietung Herter e.K. in Kenntnis zu setzen. Die MaschinenVermietung Herter e.K. behält sich in diesen Fällen vor, zum Schadenort zu fahren und mit einem Gutachter vor Ort eine unfallanalytische Bewertung vorzunehmen und die Unfallbeteiligten zu befragen.
Unser Haftpflichtversicherer ist angewiesen, jeden Schadenfall speziell auf seine Ursachen zu überprüfen. Dieses bringt in der Regel für Schädiger und Geschädigten viele Unannehmlichkeiten mit sich. Hohe Versicherungsprämien schlagen sich auf den Mietpreis nieder und müssen auch von Ihnen mit bezahlt werden. Wir bitten um Ihre Mithilfe und Verständnis.
Für Schäden an Fahrzeugaufbauten, die durch Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen verursacht werden, haftet der Mieter in voller Höhe, auch bei vereinbarter Haftungsbeschränkung. Die Haftungsbeschränkung entfällt ferner bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit und wenn bei einem Unfallschaden die Polizei nicht hinzugezogen wird. Parken und rangieren Sie nie ohne Einweisung!
Bei Zuwiderhandlungen gegen Punkt 2.1 und 2.2 behalten wir uns das Recht vor, den kompletten Versicherungsschutz zu entziehen.

3. Versicherungsschutz
Alle Preise schließen ein: Haftpflichtversicherungsschutz für Personen-, Sach- und Vermögensschäden von 1.000.000 € (Bei Personen jedoch Höchstentschädigung von 1.000.000 € je geschädigte Person.). Die Haftung des Mieters für Schäden am Fahrzeug selbst, Parkschäden, Wildschäden, Vandalismus und Diebstahl bei vertrags-gemäßer Nutzung ist begrenzt (siehe Haftungsbeschränkung ohne Vollkasko). Sie kann gegen Aufpreis (pro Tag) pro Schadensfall reduziert werden. Die Haftung bei Glasbruch beträgt 300,00 €. Bei Diebstahlschäden haftet der Mieter mit 10 % des Fahrzeugwertes bei Abschluss der Vollkasko. Ohne Abschluss der Vollkasko sind Diebstahlschäden nicht versichert.

4. Haftungsbeschränkung (Vollkasko)
Für einen Aufpreis von 10 % des Mietpreises schließt der Mieter eine Vollkaskoversicherung mit einer max. Selbstbeteiligung von 1.500 € ab.
Für einen Aufpreis von 20 % des Mietpreises schließt der Mieter eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung ab.
Bei genehmigten Grenzüberschreitungen ins Ausland erhöht sich die Selbstbeteiligung wegen des Auslandsrisikos auf 2.000,00 €.

5. Mietpreise
Die Tagespreise gelten für jeweils 24 Stunden. Zusatzstunden werden mit 1/8 des Tagespreises berechnet.
Bei Vorhandensein eines Antriebsmotors:
Im Preis enthalten sind die Kosten für Ölverbrauch und Wartung. Kraftstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Die Berechnung der KM beginnt und endet stets an der MaschinenVermietung Herter e.K.. Das Fahrzeug ist nach der Nutzung wieder vollzutanken.

6. Zahlungsweise/ Kaution
Bei Übergabe des Mietfahrzeuges wird eine Kaution erhoben. Die Mindestkaution bei Anmietung eines Fahrzeuges beträgt 100,00 € in bar.

7. Fahrpraxis
Der Mieter / Fahrer muss im Besitz eines gültigen Führerscheines sein und mindestens 1 Jahr Fahrpraxis haben.
Wird die Maschine von mehreren Personen gefahren, müssen diese im Mietvertrag eingetragen werden. Es wird eine einmalige Gebühr pro weiterem Fahrer von 10,00 € berechnet.

8. Sonstiges
Es gelten die bei der MaschinenVermietung Herter e.K. ausgehängten Geschäftsbedingungen.

MaschinenVermietung Herter e.K.
Markus Herter